Ja, in vielen Ländern können auch Privatpersonen einen Auszug aus dem Transparenzregister beantragen, allerdings mit bestimmten Einschränkungen und Voraussetzungen. Die genauen Regelungen variieren je nach nationaler Gesetzgebung und der Auslegung der EU-Geldwäscherichtlinie in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten.

Für Deutschland beispielsweise:

  1. Eingeschränkter Zugang für die Öffentlichkeit: Generell kann die Öffentlichkeit, einschließlich Privatpersonen, Zugang zum Transparenzregister haben. Allerdings sind nicht alle Daten für die Allgemeinheit einsehbar. Sensible Daten, wie zum Beispiel Wohnadressen der wirtschaftlichen Eigentümer, sind in der Regel geschützt.
  2. Berechtigtes Interesse: Um Zugriff auf bestimmte, detailliertere Informationen zu erhalten, muss in einigen Fällen ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Dies soll sicherstellen, dass der Datenschutz der im Register erfassten Personen nicht verletzt wird. Was genau unter einem „berechtigten Interesse“ verstanden wird, kann je nach konkretem Fall und geltendem Recht variieren.
  3. Antragsverfahren: Um einen Auszug aus dem Transparenzregister zu erhalten, müssen Privatpersonen in der Regel einen Antrag über die Online-Plattform des Transparenzregisters stellen und gegebenenfalls das berechtigte Interesse darlegen.

Für andere Länder:

Die genauen Bestimmungen, ob und in welchem Umfang Privatpersonen Zugang zum Transparenzregister haben, variieren weltweit. Während einige Länder einen relativ offenen Zugang für die Öffentlichkeit bieten, können andere strengere Voraussetzungen und Einschränkungen haben.

Wenn Sie daran interessiert sind, einen Auszug aus dem Transparenzregister eines bestimmten Landes zu erhalten, sollten Sie sich direkt bei der zuständigen Behörde oder Plattform des betreffenden Landes über die spezifischen Antragsmodalitäten und Voraussetzungen informieren.

Wir empfehlen ausserdem immer einen Serviceanbieter für die Beschaffung eines Auszugs zu beauftragen um unnötige Warte- und Fehlzeiten zu vermeiden.